Beitragsordnung ab 01.09.2020

1. Beitragsverpflichtung

1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht.

3) Der Vorstand kann den Beitrag für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen aus sozialen Gründen ermäßigen oder erlassen, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

2. Beitragshöhe

1) Der Vorstand ist verpflichtet die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.

2) Die Beitragsbemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen des Mitglieds. Sofern keine niedrigeren Einnahmen anläßlich der steuerlichen Beratung nachgewiesen werden, ist der Grundbeitrag anzusetzen. Bei einem rückwirkendem Vereinsbeitritt errechnet sich die Beitragshöhe jeweils für die rückwirkenden Beitragsjahre entsprechend.

3) Bei zusammenveranlagten Ehegatten errechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus den Einnahmen beider Eheleute des jeweiligen Beitragsjahres.

4) Als Einnahmen gelten u.a.:

Brutto-Jahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen, durch den Arbeitgeber gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekosten, Arbeitsentgelt aus geringsfügiger Beschäftigung bzw. pauschal versteuerter Lohn, Bezüge die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Elterngeld), Kindergeld, usw.

Bruttobetrag der Renten, Unterhaltsleistungen, Jahresmiet-einnahmen sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus Kapitalvermögen usw.

5) Bei Anwendung des Reisekostenrechts, steuerrelevanten Kapitaleinkünften, privaten Veräußerungsgeschäften, Anspruch auf Altersvorsorge nach § 83 EStG, haushaltsnahen Dienstleistungen, privaten Handwerkerleistungen nach § 35a EStG  oder Zufluß von Kindergeld für volljährige Kinder fällt die Reduzierung des Grundbeitrages jeweils um eine Stufe niedriger aus.

6) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, gefördertem Grundbesitz, Antrag auf Nichtveranlagung,  sowie bei der Durchführungshilfe von Arbeitgeberpflichten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, fällt die Reduzierung des Grundbeitrages jeweils um zwei Stufen niedriger aus.

Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle:

 

Beitragsart

Nettobeitrag

zuzüglich der gesetzl. MwSt.

(z.Zt. 19 %)

Bruttobeitrag (incl. z.Zt.

19 % MwSt)

Einmalige Aufnahmegebühr

15,00 €

2,85 €

17,85 €

Jährlicher Mitglieds- Grundbeitrag

360,00 €

68,40 €

428,40 €





Der Beitrag kann sich reduzieren

bei einer Bemessungsgrundlage

von weniger als: 

150.000,00 €

320,00 €

60,80 €

380,80 €

120.000,00 €

280,00 €

53,20 €

333,20 €

100.000,00 €

240,00 €

45,60 €

285,60 €

80.000,00 €

200,00 €

38,00 €

238,00 €

60.000,00 €

160,00 €

30,40 €

190,40 €

50.000,00 €

140,00 €

26,60 €

166,60 €

40.000,00 €

120,00 €

22,80 €

142,80 €

30.000,00 €

100,00 €

19,00 €

119,00 €

20.000,00 €

80,00 €

15,20 €

95,20 €

Bei einer Änderung  der  gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit  19 % ändern sich die vorstehenden Bruttobeiträge entsprechend.

3. Beitragsfälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

4. Inkrafttreten

Die vorstehende Beitragsordnung ist für Mitglieder die nach dem 01.09.2020 in den Verein eingetreten sind - im übrigen ab dem 01.01.2021 - anzuwenden.